Allgemeine Vertragsbedingungen
§ 1 Allgemeines
1.1) Leistungen und Angebote des Auftragnehmers erfolgen aufgrund der nachstehenden Vertragsbedingungen. Etwaigen allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit widersprochen. Deren Unwirksamkeit für diesen Vertrag erkennt der Auftraggeber an Ergänzungen, Nebenabreden, Abweichungen von und zu diesen Vertragsbedingungen werden nur wirksam, wenn beide Vertragspartner diese schriftlich bestätigen.
1.2) Maßgebend für die Art und den Umfang der auszuführenden Lieferungen und Leistungen sowie für deren Abwicklung, ist vorrangig dieser Vertrag nebst eventuelle Anlagen und danach das Recht des BGB.
§2 Gegenstand des Vertrages
2.1) Durch diesen Vertrag überträgt der Auftraggeber dem Auftragnehmer die Durchführung der in der Leistungsbeschreibung ausgeführten Arbeiten. Der Auftragnehmer verpflichtet sich die Arbeiten sach- und fachgerecht und so durchzuführen, dass der Geschäftsbetrieb der Auftraggebers nicht beeinträchtigt wird.
2.2) Der Auftragnehmer benennt einen verantwortlichen Projektleiter, welcher für die technische und organisatorische Durchführung dieses Vertrages verantwortlich und Vorgesetzter der von ihm eingesetzten Arbeitnehmer ist. Der Vertragspartner verpflichtet sich, jegliche Art der Abwerbung von Mitarbeitern des anderen während der Vertragsdauer zu unterlassen, bzw. nur mit dessen Einverständnis durchzuführen.
2.3) Der Auftragnehmer wird sein Personal im Rahmen des Arbeitsvertrages verpflichten, keine Einsicht in Schriftstücke, Akten und sonstige Datenträger des Auftraggebers zu nehmen, bzw. über alle sonst wie zur Kenntnis gelangenden Vorgänge aus dem jeweiligen Tätigkeitsbereich des Auftraggebers Stillschweigen zu bewahren. Das eingesetzte Personal wird vom Auftragnehmer darauf hingewiesen, dass es im Falle eines Verstoßes gegen die vorgenannten Pflichten mit strafoder zivilrechtlichen Folgen rechnen muss. Ferner ist dem Personal des Auftragnehmers die Benutzung der Kommunikationsmedien, der Kopiergeräte oder des sonstigen Inventars des Auftraggebers zu privaten Zwecken nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlung gegen die vorgenannten Bestimmungen darf der Auftragnehmer auf Verlangen der Auftraggebers die betreffenden Personen nicht mehr bei diesem einsetzen.
2.4) Der Auftragnehmer stellt – soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist – alle für die Leistungserbringung benötigten Maschinen, Geräte und Materialien. Er ist verpflichtet, nur einwandfreie Produkte zu verwenden, die eine Schädigung der zu bearbeitenden Objekte ausschließen.
2.5) Dem Auftragnehmer oder dessen Vertreter ist während der üblichen Geschäftsstunden bzw. Betriebszeiten der Zutritt zu den Arbeitsobjekten zu gestalten. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer auf Anfrage jede notwendige Auskunft über die bearbeitenden Objekte erteilen und – wenn erforderlich – alle vorhandenen Unterlagen zur Verfügung stellen. Der Auftraggeber stellt Umkleideräume, sanitäre Anlagen für das Personal und verschließbare Abstellräume für Maschinen, Geräte und Materialien des Auftragnehmers unentgeltlich zur Verfügung. Die durch den Auftraggeber zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten sind vom Auftragnehmer sorgfältig zu behandeln. Das zur Durchführung der zu verrichtenden Arbeiten notwendige Wasser und die elektrische Energie werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das Personal des Auftragnehmers hat auf sparsamen Verbrauch zu achten.
2.6) Vom Auftragnehmer sind die Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaft Und die Hausordnung bzw. Betriebsordnung des Auftraggebers einzuhalten.
2.7) Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit der Auftragsausführung einen Nachunternehmer zu beauftragen . In diesem Fall übernimmt der Auftragnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, als wenn er den Auftrag selbst ausführen würde.
§3 Zahlungsbestimmungen
3.1) Das vom Auftraggeber zu zahlende Entgelt umfasst ausschließlich die Arbeiten, die im Leistungsverzeichnis bzw. in der Leistungsbeschreibung angeführt sind. Die Rechnungslegung erfolgt bei Daueraufträgen mit wiederkehrenden Leistungen monatlich, bei Einmalleistungen nach Abnahme (Abschlagzahlungen sind zulässig). Das Zahlungsziel beträgt 10 Tage und wird auf der jeweiligen Rechnung mit einem bestimmten Kalendertag verbindlich ausgewiesen.
3.2) Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen, sie gelten nicht als Barzahlung. Deren Annahme erfolgt ohne Gewähr für rechtzeitige und ordnungsgemäße Vorlage und für Protest. Sämtliche Kosten und Spesen, trägt der Auftraggeber.
3.3) Zahlungen sind ausschließlich unmittelbar auf die Rechnung des Auftragnehmers angegebenen Bankkonten zu leisten. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers sind ohne schriftliche Vollmacht nicht zur Entgegennahme von Zahlungen oder sonstigen Verfügungen berechtigt.
3.4) Gegen die Forderung des Auftragnehmers ist eine Aufrechnung bzw. die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur mit einer unbestrittenen bzw. rechtskräftig festgestellten Forderung des Auftraggebers möglich.
§4Preisgleitklause
4.1) Das Entgelt entspricht dem Stand der jeweiligen gesetzlichen und tariflichen Lohn- und Lohnnebenkosten, sowie der Materialkosten zur Zeit des Vertragsabschlusses. Tarifliche, gesetzliche oder sonstigen Änderungen werden bei Inkrafttreten unmittelbar und in voller Höhe auf die vereinbarten Entgelte umgelegt.
4.2) Mehrarbeiten werden nach den jeweiligen tariflichen Lohn- bzw. Gehaltsbestimmungen gemäß quittierter Tagelohnzettel zuzüglich Lohn-, Material- und Maschinenkostenzuschlag und sonstige Nebenkosten abgerechnet. Überstunden und Arbeiten an Sonn- und Feiertagen dürfen nur auf Anordnung des Auftraggebers ausgeführt werden. Sollten derartige Arbeiten vom Auftraggeber verlangt werden, so werden die gemäß dem jeweiligen Lohn- und Rahmentarifvertrag gültigen Zuschläge in voller Höhe auf das Entgelt in Ansatz gebracht. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge z.B. Überstunden an Feiertagen, sind alle anfallenden Prozentsätze auf den Lohnanteil des Einheitspreises zu zahlen.
§5 Fristen/Termine
5.1) Kann der Auftragnehmer die vertraglich vereinbarten Leistungen nachweislich wegen Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik oder aus sonstigen, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen von ihm nicht zu vertretenden Umständen nicht termingerecht erbringen, so ist ein angemessener neuer Termin zwischen den Vertragspartnern zu vereinbaren.
5.2) Nur bei Nichteinhaltung von schriftlich vereinbarten Terminen aus anderen als den vorgenannten Gründen, ist der Auftraggeber berechtigt, einen ihm nachweislich durch Verzug entstandenen Schaden bis zum Betrag von höchstens einem durchschnittlichen Monatsrechnungswert bei wiederkehrenden Leistungen (Dauervertrag) und bis zu 15% vom Vertragswert bei Einmalleistungen geltend zu machen. Weitere Schadensersatzansprüche sind ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner leitenden Angestellten vorliegt. Dies gilt auch, wenn Leistungen tatsächlich oder durch Fristablauf unmöglich wird oder mangelhaft ist.
§ 6 Abnahme/Gewährleistung
6.1) Verlangt der Auftragnehmer nach der Fertigstellung – gegebenenfalls auch vor Ablauf einer vereinbarten Ausführungsfrist – die Abnahme der Leistung oder in sich abgeschlossener Teilleistungen, so hat diese der Auftraggeber binnen 3 Werktage nach Zugang der Abnahmeaufforderung durchzuführen, eine andere Frist kann vereinbart werden. Über die Abnahme ist auf Verlangen eines Vertragspartners ein Abnahmeprotokoll zu fertigen. Wird eine Abnahme weder durch den Auftraggeber noch durch den Auftragnehmer verlangt oder nimmt der Auftraggeber an einer vom Auftragnehmer angezeigten Abnahme nicht teil, so gilt die Leistung 3 Tage nach Fertigstellung bzw. mit Ablauf der Abnahmefrist als abgenommen.
6.2) Bestehen für die wiederkehrend zu erbringenden Leistungen im Rahmen dieses Dauervertrages feste Termine, so gelten diese als ab genommen, wenn nicht binnen 3 Tagen nach Arbeitsausführung eine schriftliche Mängelrüge des Auftraggebers beim Auftragnehmer eingeht. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber die Leistung in Gebrauch nimmt.
6.3) Mit der Abnahme der jeweiligen (Teil-) Leistung geht die Gefahr auf den Auftraggeber über. Wird eine ganz oder teilweise ausgeführte Leistung von der Abnahme durch höhere Gewalt, Krieg oder andere unabwendbare vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände beschädigt oder zerstört, so hat dieser für die ausgeführten Teile der Leistung Anspruch auf das entsprechende Entgelt.
6.4) Nach der Abnahme festgestellte Mängel sind dem Projektleiter binnen 3 Tagen durch den AufTraggeber schriftlich anzuzeigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer begründeten Mängelrüge zur Nachbesserung berechtigt. Sofern diese nicht zum Erfolg führt, kann der Auftraggeber eine anteilige Herabsetzung des Entgeltes verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Mangel aus dem Risikobereich des Auftraggebers stammt.
6.5) Wird dem Auftragnehmer die Durchführung der Nachbesserung nicht ermöglicht, oder werden vom Auftraggeber behauptete Mängel ohne die schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers – selbst oder durch Dritte –behoben, so entfallen sämtliche Gewährleistungsansprüche, sofern nicht zuvor eine Nachbesserung des Auftragnehmers fehlgeschlagen ist.
6.6) Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate ab Abnahme.
§ 7 Haftung
7.1) Der Auftragnehmer hat für Schäden und Mangelfolgeschäden aus unerlaubter Handlung, aus Verschulden bei Vertragsschluss, aus Verletzung von vertraglichen oder gesetzlichen Nebenpflichten, Unmöglichkeit der Leistungserbringung oder aus Verzug ein zustehen, sofern diese durch ein Verhalten seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
7.2) Die Haftungsansprüche des Auftraggebers verjähren in 6 Monaten, beginnend mit der Abnahme der jeweiligen Leistung gem. § 6.
7.3) Der Auftragnehmer schließt eine Haftpflichtversicherung mit folgenden Deckungssummen ab.
3.000.000,00 € pauschal für Personen-,Sach- und Vermögensschäden. Die Haftung je Schadensfall ist der Höhe nach auf die vorstehend genannten Deckungssumme begrenzt.
§ 8 Vertragsdauer
8.1) Ab dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit wird der Vertrag, soweit er regelmäßig wiederkehrende Leistungen umfasst, auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
8.2) Ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bilden jeweils 12 Kalendermonate ein Vertragsjahr. Der Vertrag ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende eines jeden Vertragsjahres kündbar.
8.3) Es besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung, wenn durch den anderen Vertragspartner vorsätzlich gegen Hauptleistungspflichten verstoßen wird. Die Kündigung hat in diesen Fall durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.
8.4) Die Nichtausführung infolge höherer Gewalt oder Streik stellt keinen Kündigungsgrund dar. Der Auftraggeber hat im Falle eines Streiks in seinem Unternehmen die vereinbarte Vergütung weiter
zu entrichten. Der Auftragnehmer muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Leistungsfreiheit erspart.
8.5) Zahlungsverzug oder drohende Zahlungsschwierigkeiten des Auftraggebers berechtigen den AufTragnehmer zur sofortigen Arbeitseinstellung und fristlosen Kündigung. Das bis dahin angefallene Entgelt wird sofort fällig.
8.6) Schriftstücke und sonstige Unterlagen, welche geschäftliche oder betriebliche Vorkommnisse, Verfahren, Einrichtungen oder Ergebnisse betreffen, sind spätestens bei Vertragsende dem jeweiligen Vertragspartner zurückzugeben. Es dürfen in diesem Zusammenhang keine Abschriften oder Fotokopien erstellt oder aus dem Gedächtnis gefertigt werden. Beide Vertragspartner verpflichten sich, sowohl während der Laufzeit des Vertrages als auch nach dessen Beendigung über Kenntnisse aus dem Tätigkeitsbereich des jeweiligen Vertragspartners oder diesem in Geschäftsverbindung stehenden gestandenen Unternehmen Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Schlussbestimmungen
9.1) Sollten Bestimmungen dieses Vertrages oder eine künftige in ihm aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit
später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt werden. Das gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag eine Regelungslücke enthält. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartnern gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck des Vertrages gewollt hätten, sofern sie bei Abschluss dieses Vertrages oder bei späteren Aufnahmen einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in dem Vertrage vorgeschriebenen Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) beruht; es soll dann ein dem Gewollten möglichst nahe kommendes rechtlich zulässige Maß der Leistung oder Zeit (Frist oder Termin) als vereinbart gelten.
9.2) Für die Vertragsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Auftragnehmer Und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.3) Für alle sich aus dem Vertrag ergebene Rechtsstreitigkeiten gilt der Gerichtsstand des Auftraggebers.
Stand 28.02.2019